Zusammenfassung des Urteils AVI 2007/95: Versicherungsgericht
Die Versicherte S. beantragte Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr Ehemann die Unterhaltszahlungen reduziert hatte und die Versicherung sie unterstützte, aber später einstellte. Die kantonale Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab, da keine unerwartete finanzielle Notlage vorlag. Die Versicherte erhob Einspruch, der ebenfalls abgelehnt wurde. In der Beschwerde argumentierte sie, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen sie in eine wirtschaftliche Zwangslage brachte. Das Gericht entschied jedoch, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Alimentenreduktion und der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit bestand, da die Versicherte schon vorher eine Arbeit gesucht hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne Gerichtskosten oder Parteientschädigung.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2007/95 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 11.12.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 14 Abs. 2 AVIG. Bei der Reduktion des nachehelichen Unterhaltes handelt es sich um einen ähnlichen Grund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die vorübergehende Ausrichtung von Ersatzleistungen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, durch eine Versicherung unterbricht den Kausalzusammenhang nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007, AVI 2007/95). |
Schlagwörter: | Arbeit; Versicherung; Alimente; Beitragszeit; Alimenten; Arbeitslosenentschädigung; Person; Erwerbstätigkeit; Arbeitslosenkasse; Ereignis; Leistungen; Kausalzusammenhang; Aufgr; Alimentenzahlungen; Stellensuche; Befreiung; Einsprache; Versicherungsrichter; Entscheid; Kantonale; Antrag; Unterhalt; Verfügung; Kasse; Anspruch; Reduktion |
Rechtsnorm: | Art. 14 AVIG; |
Referenz BGE: | 125 V 124; 131 V 283; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 11. Dezember 2007 in Sachen
S. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Beeler, Wiesentalstrasse 11, Postfach 17, 9404 Rorschacherberg,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend
Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)
Sachverhalt:
A.
S. stellte am 31. Januar 2007 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer 50 % Teilzeitbeschäftigung (act. G 4.7). Seit dem 16. März 2004 arbeitet die Versicherte stundenweise als Raumpflegerin für die A. (act. G 4.16). Gemäss Scheidungskonvention vom 15. Juni 2001 war der Ehemann der Versicherten verpflichtet der Versicherten bis und mit August 2006 nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 2'860.-- zu leisten. Ab September 2006 reduzierte sich dieser Betrag auf monatlich Fr. 1'860.-- (act. G 4.2). Aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 18. September 2004 übernahm die AXA-Winterthur (nachfolgend: Versicherung) als Motorfahrzeug - Haftpflichtversicherer vorübergehend bis Februar 2007, unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer gesetzlichen Rechtspflicht, die ab September 2006 weggefallenen monatlichen Alimentenzahlungen von Fr. 1'000.-- und unterstützte die Versicherte bei der Stellensuche (act. G 4.30 und 31). Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei vorliegend nicht möglich (act. G 4.47).
B.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 27. Juli 2007 Einsprache erheben (act. G 4.49). Mit Entscheid vom 31. Juli 2007 wies die Kasse die Einsprache ab. Es sei nicht durch ein unerwartetes zeitlich nicht vorhersehbares Ereignis eine finanzielle Notlage eingetreten. Die Versicherte habe bereits seit Juni 2001 gewusst, dass im August 2006 der monatliche nacheheliche Unterhalt um Fr. 1'000.-- gekürzt werde (act. G 4.50).
C.
Am 13. September 2007 lässt die Versicherte Beschwerde führen und
beantragen, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie mit Wirkung ab 1. Februar 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es liege ein ähnlicher Grund i.S. von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. Sie sei zunächst gar nicht mit der Reduktion der Alimente konfrontiert worden, da die Versicherung die Übernahme der "fehlenden" monatlichen Alimentenzahlungen im Rahmen des Case Managements verbindlich zugesichert und das Manko ausgeglichen habe. Die Zahlung dieser "Ersatzleistung" sei jedoch per Ende Januar 2007 eingestellt worden. Es liege auf der Hand, dass sie gerade und allein wegen der ab diesem Zeitpunkt massiv gesunkenen Frauenalimente in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten sei. Nach dem Wegfall der Versicherungs-Zahlungen habe sie innert sehr kurzer Zeit neu disponieren und sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden müssen (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 beantragt die Kantonale Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit Juni 2001 gewusst, dass die Alimente im August 2006 um Fr. 1'000.-- gekürzt würden. Die Leistungen der Versicherung ab September 2006 habe sie erhalten, weil sie noch keine Stelle gefunden habe. Es sei ihr aber mitgeteilt worden, dass es sich nur um vorübergehende Leistungen handle. Sie habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass sie die Leistungen in Zukunft weiterhin erhalten werde. Die Einstellung dieser Leistungen habe sie somit keineswegs unvorbereitet getroffen. Der Wegfall der Versicherungsleistungen sei auch nicht der Grund, weshalb sich die Beschwerdeführerin auf Stellensuche begeben habe, denn sie sei bereits jahrelang auf Stellensuche gewesen, wie sie selber geltend mache (act. G 4).
Erwägungen:
1.
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die wegen Trennung Scheidung der Ehe aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person bei Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Ob es sich bei einer lange im Voraus vereinbarten Reduktion von Alimentenzahlungen um einen ähnlichen Grund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG handelt, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Denn auch wenn es sich um einen solchen handelt, muss er kausal für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sein.
2.
2.1 Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Vernünftigerweise ist der erforderliche Kausalzusammenhang in diesem Fall bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 131 V 283 E.
2.4 mit Hinweisen). Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte ( BGE 125 V 124 E. 2a mit Hinweisen, 121 V 344 E. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 E. 2d).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Kausalzusammenhang klar gegeben. Schon mit den vorherigen Alimenten sei sie kaum durchgekommen und eine monatliche Einbusse von Fr. 1'000.-- sei nicht verkraftbar. Daher sei sie klar gezwungen mehr zu arbeiten, doch sie finde keine Stelle. In der Tat fing sie bereits im März 2004 an, stundenweise bei A. zu arbeiten, um das knappe Haushaltsbudget aufzubessern. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde auch geltend, dass sie "bereits seit Jahren" nach einer Anstellung suche. Sie legt damit selber dar, dass sie schon lange vor der Alimentenreduktion eine Arbeit mit einem grösseren Arbeitspensum sucht. Der Entschluss der Beschwerdeführerin eine Arbeit aufzunehmen zu erweitern kann daher nicht in der ab September 2006 erfolgten
Alimentenreduktion gesehen werden. Damit ist der Kausalzusammenhang zu verneinen.
Aufgrund obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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